Pflicht alle zwei Jahre

Ihre Folgebelehrung nach § 43 IfSG läuft über die Brille

Jede Person muss alle zwei Jahre belehrt werden, und Sie müssen es beweisen können. Bei uns setzt sie die Brille dort auf, wo sie ohnehin arbeitet. Lehrstoff, Prüfungsfragen, bestanden. Das Zertifikat mit Datum, Uhrzeit und Prüfungsinhalten lässt sich sofort ausdrucken.

Mitarbeiterin mit VR-Brille an der Theke einer Bäckerei

Start im Januar 2027 · begrenzte Plätze

Jetzt vormerken und zu den ersten Betrieben gehören

Wir starten im Januar 2027 mit einer begrenzten Zahl von Betrieben. Lassen Sie sich unverbindlich vormerken. Wir melden uns vor dem Start persönlich bei Ihnen und besprechen, wie viele Mitarbeitende in Ihrem Betrieb belehrt werden müssen.

Das nehmen wir Ihnen ab

Sie schalten frei, Ihre Leute machen es selbst

Verantwortlich bleiben Sie als Arbeitgeber, so steht es im Gesetz. Die Arbeit muss deshalb nicht bei Ihnen bleiben. Die Brillen stehen ohnehin in Ihrem Betrieb. Wir schalten das Modul Folgebelehrung frei, und jede Person durchläuft es selbst, wann es in die Schicht passt.

Die Erstbelehrung vor der ersten Tätigkeit bleibt beim Gesundheitsamt. Alles, was danach kommt, können Sie uns geben.

  • Wir stellen den Inhalt nach § 42 und § 43 IfSG und halten ihn aktuell
  • Wir schalten das Modul auf Ihren Brillen frei, ein Termin ist nicht nötig
  • Jede Person meldet sich an und durchläuft die Belehrung selbst
  • Am Ende stehen die Prüfungsfragen. Wer nicht besteht, wiederholt
  • Nach bestandener Prüfung lässt sich das Zertifikat sofort ausdrucken, mit Datum, Uhrzeit und den Prüfungsinhalten
  • Wir melden uns bei Ihnen, bevor die zwei Jahre abgelaufen sind

Der Unterschied im Betrieb

Was Sie sonst selbst machen müssten

Die Pflicht ist dieselbe. Der Aufwand für Sie ist es nicht.

Ohne Unterstützung

  • Sie stellen den Inhalt selbst zusammen und halten ihn aktuell
  • Sie suchen einen Termin, an dem alle gleichzeitig können
  • Sie halten den Vortrag und führen eine Unterschriftenliste
  • Sie behalten für jede Person im Kopf, wann die zwei Jahre ablaufen
  • Bei der Kontrolle suchen Sie die letzte Dokumentation im Ordner

Mit der Dr. Reifferscheid Akademie

  • Der Inhalt ist hinterlegt und auf dem aktuellen Stand
  • Jede Person macht die Belehrung dann, wenn es in den Betrieb passt
  • Brille aufsetzen, die Situationen erleben, Fragen beantworten, fertig
  • Die Frist läuft je Person mit und wir erinnern Sie rechtzeitig
  • Das Zertifikat wird nach bestandener Prüfung ausgedruckt, mit Datum, Uhrzeit und Prüfungsinhalten

Was das Gesetz verlangt

Vier Sätze, die den ganzen Aufwand auslösen

§ 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes ist kurz und eindeutig. Der Arbeitgeber hat Personen, die mit bestimmten Lebensmitteln umgehen oder in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Absatz 1 und über die Mitteilungspflicht zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.

Absatz 5 geht noch einen Schritt weiter: Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren, an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Wer sie bei der Kontrolle nicht zeigen kann, hat den Mangel unabhängig davon, wie gut sein Betrieb geführt ist.

  • Der Arbeitgeber belehrt, nicht das Gesundheitsamt
  • Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre
  • Die Teilnahme ist zu dokumentieren
  • Der Nachweis muss an der Betriebsstätte verfügbar sein

Wen es betrifft

Wer belehrt werden muss

§ 42 Absatz 2 zählt die Lebensmittel auf, um die es geht. Wer damit beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen in Berührung kommt, fällt unter die Regelung. Dazu kommen alle Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung.

  • Fleisch und Geflügel

    Fleisch, Geflügelfleisch und alle Erzeugnisse daraus.

  • Milch und Eiprodukte

    Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Eiprodukte.

  • Fisch und Meerestiere

    Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus.

  • Backwaren mit Füllung

    Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage.

  • Feinkost und Salate

    Feinkost, Rohkost, Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Soßen, Nahrungshefen, Speiseeis.

  • Küchen und Sprossen

    Küchen der Gemeinschaftsverpflegung, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr.

Häufig verwechselt

Erstbelehrung und Folgebelehrung

  • Erstbelehrung nach Absatz 1

    Vor der ersten Tätigkeit, durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt. Die Bescheinigung darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Das können und dürfen wir nicht übernehmen.

  • Folgebelehrung nach Absatz 4

    Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre, durch den Arbeitgeber selbst. Inhalt, Durchführung und Dokumentation liegen bei ihm. Genau hier unterstützen wir.

So läuft es bei uns

Belehrung mit der VR-Brille

Der Inhalt ist gesetzlich vorgegeben, die Form nicht. Statt eines Vortrags mit Unterschriftenliste setzt der Mitarbeiter eine Brille auf und erlebt die Situationen, um die es geht.

  • Erleben statt zuhören

    Die Tätigkeitsverbote werden nicht vorgelesen, sondern in Situationen gezeigt, die im Betrieb tatsächlich vorkommen.

  • Jeder einzeln

    Jede Person durchläuft die Belehrung selbst. Niemand unterschreibt für einen Kollegen, weil niemand für einen Kollegen sehen kann.

  • Dokumentation entsteht dabei

    Teilnahme, Datum und Ergebnis werden aufgezeichnet, während die Belehrung läuft. Nichts wird nachträglich eingetragen.

  • Nachweis auf Knopfdruck

    Nach bestandener Prüfung lässt sich das Zertifikat ausdrucken, mit Datum, Uhrzeit und den Prüfungsinhalten. Damit ist es an der Betriebsstätte verfügbar, wie es Absatz 5 verlangt.

Häufige Fragen

Was Inhaber dazu fragen

Wie oft muss die Folgebelehrung stattfinden?

Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre. Die Frist läuft je Person, nicht je Betrieb, deshalb lohnt sich eine Übersicht über die Termine.

Wer darf die Folgebelehrung durchführen?

Der Arbeitgeber. § 43 Absatz 4 nennt ausdrücklich ihn und nicht das Gesundheitsamt. Er kann sich dabei unterstützen lassen, die Verantwortung bleibt bei ihm.

Ersetzt die Folgebelehrung die Erstbelehrung?

Nein. Die Erstbelehrung nach Absatz 1 erfolgt vor der ersten Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt und bleibt dort.

Was muss bei einer Kontrolle vorliegen?

Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes und die letzte Dokumentation der Belehrung. Beides ist an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Gilt das auch für Aushilfen und Selbständige?

Ja. Die Pflicht hängt an der Tätigkeit, nicht am Vertrag. Wer die Tätigkeit selbständig ausübt, trifft die Arbeitgeberpflichten entsprechend.

Was passiert, wenn die Dokumentation fehlt?

Das Fehlen ist für sich genommen ein Mangel, unabhängig vom hygienischen Zustand des Betriebs, und wird im Kontrollbericht vermerkt.

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Für Weiterbildung gibt es Förderprogramme von Bund, Ländern und der Agentur für Arbeit. Ob und in welcher Höhe Ihr Betrieb davon profitiert, hängt von Größe, Branche und Schulungsziel ab. Wir prüfen das vor dem Angebot und begleiten Sie bei der Beantragung.

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